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Nr. 22         Ausgegeben am 18.06.1869

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12.06.1869

304. Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen
  Ausführung: BGBl. 1870 S. 418,
  Erweiterung des Geltungsbereichs: BGBl. 1870 S. 627, 647 (Hessen und Baden zum 1.1.1871), BGBl. 1870 S. 654, 656 (Württemberg zum 1.7.1871), BGBl. 1871 S. 87 (Bayern zum 1.7.1871), RGBl. 1871 S. 315 (faktisch Elsaß-Lothringen zum 29.6.1871)
  Änderungen: BGBl. 1871 S. 87, RGBl. 1871 S. 315.
  faktisch aufgehoben durch das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, RGBl. 1877 S. 77; § 14 dieses Gesetzes hat alle anhängigen Sachen dem Reichsgericht übertragen und eine Zuständigkeit war nach den Reichsjustizgesetzen von 1879 für den obersten Gerichtshof für Handelssachen nicht mehr vorgesehen, weshalb der Gerichtshof aufgelöst wurde, deren Richter wurden gemäß § 19 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entweder in den vorläufigen Ruhestand gesetzt oder an das Reichsgericht übernommen.

201
  Anlage: Auszug aus dem Königlich Preußischen Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 7. Mai 1851 209


 


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