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Teil I  Nr. 64          28.09.1990

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20.09.1990

Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz)
   Inkrafttreten des Vertrags: GBl. 1990 I S. 1988 [damit ist das völkerrechtliche Inkrafttreten des Vertrages zum 29. September 1990; damit konnte der vertraglich vereinbarte Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 stattfinden],

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31.08.1990

Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
  durch diesen Vertrag wurden (zumeist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990) folgende Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik, dann in den fünf Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Berlin (Ost), das mit Berlin (West) das Land Berlin bildet (mit und ohne Maßgaben) unter folgenden Bedingungen eingeführt:
  - allgemeine Bestimmung nach Art. 3, dass alles Bundesrecht in den neuen Ländern und Berlin (Ost) in Kraft tritt, mit Ausnahme der Rechtsakte, die in der Anlage I. zum Vertrag gesondert aufgeführt sind. (Art. 8 des Vertrags)
  - allgemeine Bestimmung, dass das in den fünf neuen Bundesländern sowie in Berlin (Ost) geltende Recht, soweit es Landesrecht im Sinne des Grundgesetzes darstellt und diesem sowie dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widerspricht, in den neuen Ländern und in Berlin (Ost) als Landesrecht in Kraft bleibt.
  - Sonderbestimmung, dass das nach der Unterzeichnung des Vertrags erlassene DDR-Recht nur in Kraft bleibt, wenn es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
  - DDR-Recht, das in der Anlage II des Vertrags aufgeführt ist, bleibt mit den dort vereinbarten Maßgaben in Kraft, soweit es dem Grundgesetz oder dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widerspricht.
  - DDR-Recht, das in der Anlage II des Vertrags aufgeführt ist, und das Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, wird partikuares, also nur in den 5 neuen Ländern und in Berlin (Ost) geltendes Bundesrecht.
  - DDR-Kirchenrecht, das in der Anlage II des Vertrags aufgeführt ist, gilt als Landesrecht fort.
  - allgemeine Bestimmung, dass die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften in den fünf neuen Bundesländern und in Berlin (Ost) in Kraft treten, sowie auch die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die aufgrund dieser Verträge erlassen wurden; die Organe der Europäischen Gemeinschaften können selbständig Ausnahmeregeln für die Einführung des EG-Rechts erlassen.
  - Umsetzung und Ausführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Landeskompetenz bleibt den neuen Ländern und Berlin überlassen.
  - Erweiterung des Geltungsbereiches der Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Organisationen auf die fünf neuen Länder und ganz Berlin, soweit nicht in Anlage I des Vertrags für einige Verträge und Vereinbarungen Sonderbestimmungen verfügt sind.
  - gemäß Völkerrecht verlieren alle Verträge mit einem untergegangenen Staat ihre Gültigkeit; es wurde aber eine Überprüfung aller Verträge der Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Staaten und Organisationen vereinbart, ob diese durch Vereinbarungen mit den Vertragspartnern auf ganz Deutschland übertragen werden können.

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Anlage 1 des Vertrags
  Kapitel I. Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen:
  Abschnitt I. (Ausnahmen von der Einführung).
  -

  Kapitel II. Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern:
  Abschnitt II (Einführung mit Änderungen, Aufhebungen oder/und Ergänzungen).
  - das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, BGBl. III 100-1, in der, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung unter Einbeziehung der durch Art. 4 des Vertrags verfügten Änderungen, jedoch außer Art. 131, der in den 5 neuen Ländern vorläufig nicht in Kraft tritt [html].
  -

 

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Anlage II des Vertrags (siehe auch Anhang zum  Fundstellennachweis A - Bundesrecht - ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der ehemaligen DDR - Abgeschlossen am 31. Dezember 1990)
  Vorbemerkung
  Kapitel I. Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen:

  Abschnitt I. (fortgeltenden DDR-Recht und DDR-Verträge).
  -

  Kapitel II. Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern:
  Abschnitt I. (fortgeltenden DDR-Recht).
  -
  Abschnitt II (nach Änderungen, Aufhebungen und Ergänzungen fortgeltenden DDR-Recht).
  -

 

1888
 

Anlage III des Vertrags - Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung offener Vermögensfragen

1977
18.09.1990

Vereinbarung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -

1979

 


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19. Juli 2023

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