31.08.1990 |
Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag -
durch diesen Vertrag wurden (zumeist mit Wirkung
vom 3. Oktober 1990) folgende Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in
der Deutschen Demokratischen Republik, dann in den fünf Bundesländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie in Berlin (Ost), das mit Berlin (West) das Land Berlin
bildet (mit und ohne Maßgaben) unter folgenden Bedingungen eingeführt:
- allgemeine Bestimmung nach Art. 3, dass alles Bundesrecht in den neuen
Ländern und Berlin (Ost) in Kraft tritt, mit Ausnahme der Rechtsakte,
die in der Anlage I. zum Vertrag gesondert aufgeführt sind. (Art. 8 des
Vertrags)
- allgemeine Bestimmung, dass das in den fünf neuen Bundesländern sowie
in Berlin (Ost) geltende Recht, soweit es Landesrecht im Sinne des
Grundgesetzes darstellt und diesem sowie dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft nicht widerspricht, in den neuen Ländern und in Berlin
(Ost) als Landesrecht in Kraft bleibt.
- Sonderbestimmung, dass das nach der Unterzeichnung des Vertrags
erlassene DDR-Recht nur in Kraft bleibt, wenn es zwischen den
Vertragsparteien vereinbart wurde.
- DDR-Recht, das in der Anlage II des Vertrags aufgeführt ist, bleibt mit
den dort vereinbarten Maßgaben in Kraft, soweit es dem Grundgesetz oder
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widerspricht.
- DDR-Recht, das in der Anlage II des Vertrags aufgeführt ist, und das
Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, wird partikuares, also nur
in den 5 neuen Ländern und in Berlin (Ost) geltendes Bundesrecht.
- DDR-Kirchenrecht, das in der Anlage II des Vertrags aufgeführt ist,
gilt als Landesrecht fort.
- allgemeine Bestimmung, dass die Verträge über die Europäischen
Gemeinschaften in den fünf neuen Bundesländern und in Berlin (Ost) in
Kraft treten, sowie auch die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
die aufgrund dieser Verträge erlassen wurden; die Organe der
Europäischen Gemeinschaften können selbständig Ausnahmeregeln für die
Einführung des EG-Rechts erlassen.
- Umsetzung und Ausführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
aufgrund von Landeskompetenz bleibt den neuen Ländern und Berlin
überlassen.
- Erweiterung des Geltungsbereiches der Verträge und Vereinbarungen der
Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Organisationen auf
die fünf neuen Länder und ganz Berlin, soweit nicht in Anlage I des
Vertrags für einige Verträge und Vereinbarungen Sonderbestimmungen
verfügt sind.
- gemäß Völkerrecht verlieren alle Verträge mit einem untergegangenen
Staat ihre Gültigkeit; es wurde aber eine Überprüfung aller Verträge der
Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Staaten und Organisationen
vereinbart, ob diese durch Vereinbarungen mit den Vertragspartnern auf
ganz Deutschland übertragen werden können. |
1629 |
|
Anlage 1 des Vertrags
Kapitel I. Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen:
Abschnitt I. (Ausnahmen von der Einführung).
-
Kapitel II. Geschäftsbereich des
Bundesministers des Innern:
Abschnitt II (Einführung mit Änderungen, Aufhebungen oder/und
Ergänzungen).
- das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
BGBl. III 100-1, in
der, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung unter
Einbeziehung der durch Art. 4 des Vertrags verfügten Änderungen, jedoch
außer Art. 131, der in den 5 neuen Ländern vorläufig nicht in Kraft
tritt [html].
-
|
1647 |
|
Anlage II des Vertrags (siehe auch Anhang zum
Fundstellennachweis A - Bundesrecht - ohne völkerrechtliche
Vereinbarungen und Verträge mit der ehemaligen DDR - Abgeschlossen am
31. Dezember 1990)
Vorbemerkung
Kapitel I. Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen:
Abschnitt I. (fortgeltenden DDR-Recht und DDR-Verträge).
-
Kapitel II. Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern:
Abschnitt I. (fortgeltenden DDR-Recht).
-
Abschnitt II (nach Änderungen, Aufhebungen und Ergänzungen
fortgeltenden DDR-Recht).
-
|
1888 |