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Nr. 9 Ausgegeben am 21.05.1825 |
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(No. 940.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals zu den französischen Departements eine Zeit eine Zeit lang gehört haben. [hier ist der Geltungsbereich nicht ganz klar geregelt; einmal heißt es "zu den französischen Departements gehörigen Gebiete", das hieße die ganze Rheinprovinz und ein Teil der Provinz Westfalen, dann heißt es aber "zu den französisch-hanseatischen Departements oder dem Lippe-Departement" dann wären nur die 1811 errichteten Departements gemeint] |
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