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Nr. 3         Ausgegeben am 07.04.1831

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17.03.1831

(Nr. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Einführung der Städte-Ordnung
  hier wurde allgemein festgelegt, dass die Städte der Provinz Brandenburg die Städte-Ordnung von 1831 sofort verliehen bekommen, außer dass für diese bereits die Städteordnung von 1808 Gültigkeit erlangt hat.

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    Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie vom 7. April 1831
  galt zusätzlich zur Städteordnung von 1808, PGS 1808 S. 324  und zwar wie die erste nicht allgemein, sondern wurde erst nach königlicher Verleihung an eine Gemeinde in dieser gültig.
  folgenden Städten wurden die Städte-Ordnung eingeführt: PGS 1830 S. 10 (für alle Städte mit Standrecht bei den Provinziallandtagen in der Rheinprovinz, in der Provinz Westfalen und der Provinz Sachsen ohne die Altmark), PGS 1833 S. 291 (Meseritz, Provinz Posen), PGS 1839 S. 92 (Wongrowiec, Provinz Posen), PGS 1840 S. 143 (Zirke, Provinz Posen)
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    Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen und Landestheilen vom 7. April 1831
  dies waren die Rheinprovinz, die Provinz Westfalen und der größte Teil der Provinz Sachsen (ohne den nördlichen Teil, die Altmark), und zwar galt eine Pflicht zur Einführung in allen Städten, die das Standrecht für den Landtag der Provinz hatten.
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