04.08.1852 |
(Nr. 3635.) [gesetzesvertretende]
Verordnung über die Bildung der Ersten Kammer [PGS
1848 S. 395]
durch die revidierte Verfassung von 1850, nach
Beendigung der ersten Wahlperiode der Ersten Kammer (zum 25.2.1852) war
eine Anpassung des Wahlgesetzes von 1848 zwingend erforderlich und die
Kammern sollten erst im November wieder zusammentreten. Deshalb hat der
König nach Art. 63 der Verfassung die kgl. Verordnung als Ersatz des
Wahlgesetzes von 1848 unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern
erlassen. Die Anpassung war erforderlich, da anstatt der in der
Verfassung von 1848 vorgesehenen Mitgliederzahl von 180 diese auf 120
verringerte und diese wiederum aufteilte in 90 Abgeordnete, die von den
Höchstbesteuerten gewählt werden sollte, und 30 Abgeordnete der großen
Städte. Eine allgemeine indirekte Wahl der Provinzial-, Bezirks- und
Kreisvertreter war nicht mehr vorgesehen. |
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