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Nr. 47 Ausgegeben am 11.10.1858 |
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07.10.1858 |
(Nr. 4955.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufforderung an Sr. Königliche Hoheit den Prinzen von Preußen zur Übernahme der Regentschaft (nachdem bereits seit Oktober 1857 der Bruder des Königs, Wilhelm, Prinz von Preußen die Stellvertretung in den Regierungsgeschäften übernommen hatte, wurde hier vom König persönlich die Regentschaft durch den bisherigen Stellvertreter angeordnet; allein die Verfügung über seine eigene Person war ausgenommen. Ob diese Ausnahme allerdings staatsrechtlich relevant war, ist unklar. Letzte Amtshandlung des Königs Friedrich Wilhelm IV., der am 2. Januar 1861 kinderlos starb) |
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09.10.1858 | (Nr. 4956.) Erlaß Sr. Königlichen Hoheit des Prinzenv on Preußen, die Übernahme der Regentschaft und die Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie betreffend (dies war noch nicht die verfassungsmäßige Übernahme der Regentschaft, die gemäß Art. 56 der Verfassung von 1850 nur nach Zustimmung des Landtags erfolgen konnte, sondern nur in Ausführung des königlichen Erlasses von 7.10.1858 die dafür erforderliche Vorkehrung) | 538 |
09.10.1858 | (Nr. 4957.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie (zum 20. Oktober 1858) | 539 |