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Stück III.       ausgegeben den 07.04.1843

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21.03.1843 5. Verordnung der Landesregierung, die Behörden, von welchen, und den Maasstab, nach welchem die sogenannten Kaufgroschenabgabe zu erheben ist 7
30.03.1843 6. Bekanntmachung der Landesregierung, die zur Erläuterung der Bestimmung unter zu a. 1. der Nachtrags-Convention mit dem Königreiche Preußen vom 18.1./8.3.1839 getroffene Vereinbarung [GS 1839 S. 33] 8


 


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18. Januar 2022

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