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Stück III.       ausgegeben den 01.02.1868

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16.01.1868 7. Bekanntmachung des Herzogl. Ministeriums, Abth. des Innern, einen anderweiten Nachtrag zu den Statuten des Kreditvereins zur Altenburg betreffend 19
18.01.1868 8. Ministerial-Bekanntmachung, die innerhalb des Bundesgebiets geltenden Königlich Preußischen Militairgesetze betreffend 21
    No. I. Allgemeines Regulativ über das Servis- und Einquartierungs-Wesen vom 17. März 1810
   siehe hierzu FN 54-1-1.
22
    No. IIa. Regulativ wegen der Verpflichtung zur Vorspann-Leistung vom 29. Mai 1816
   siehe hierzu FN 54-1-2a.
46
    No. IIb. Allerhöchste Kabinets-Order vom 5. Januar 1820, betreffend die Bestimmung, welche Offizier-Pferde zur Vorspann-Leistung nicht verpflichtet sein sollen
   siehe hierzu FN 54-1-2b.
48
    No. IIc. Allerhöchste Kabinets-Order vom 14. Juli 1831, betreffend die Deklaration des § 3 des wegen der Verpflichtung zur Vorspann-Leistung erlassenen Regulativs vom 29. Mai 1816 hinsichtlich der Luxus-Pferde
   siehe hierzu FN 54-1-2c.
48
    No. IId. Verordnung, betreffend die Verpflichtung der Militair-Vorspannpflichtigen zur Gestellung von Reit-Pferden
   siehe hierzu FN 54-1-2d.
49
    No. III. Edikt über die Aufhebung der Natural-, Fourage- und Brodlieferung vom 30. Oktober 1810
   siehe hierzu FN 54-1-3.
50
    No. IV. Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften vom 27. Februar 1850
   siehe hierzu FN 53-1-5.
   Ausführung: GS 1870 S. 134,
50
    No. V. Gesetz, wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851
   siehe hierzu FN 54-1-6.
53
    No. Va. Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom 24. Februar 1834
   siehe hierzu FN 54-1-6-1.
   Ausführung: GS 1868 S. 63,
58
    No. Vb. Gesetz, betreffend eine Abänderung der Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Land-Lieferung vom 24. Februar 1834
   siehe hierzu FN 54-1-6-1a.
   Ausführung: GS 1868 S. 63,
61


 


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