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Nr. 18 (Nr. 9 des Jahres 1849) Ausgegeben am 07.06.1849 |
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25.05.1849 |
Verordnung über die Anwendung von Laternen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von Dampfschiffen |
157 |
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Verhandlungen der deutschen Nationalversammlung (im Saal der württembergischen Kammer der Abgeordneten, am 18.6. im Saal des Hotel Marquardt tagend) |
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08.06.1849 |
233. Sitzung der deutschen Nationalversammlung [Protokoll, verschiedenes; 18:00-21:15 Uhr] |
6823 |
13.06.1849 |
234. Sitzung der deutschen Nationalversammlung [Protokoll, verschiedenes; 16:00-18:30 Uhr] |
6839 |
16.06.1849 |
235. Sitzung der deutschen Nationalversammlung [Protokoll, Entwurf eines Gesetzes über die Bildung der Volkswehr mit endgültiger Abstimmung; wurde aber nie im Reichsgesetzblatt verkündet, verschiedenes; 16:00-19:00 Uhr] |
6851 |
18.06.1849 |
236. (außerordentliche und letzte) Sitzung der deutschen Nationalversammlung [Protokoll, die württembergische Regierung wollte die Sitzung verhindern; verschiedenes, während der Sitzung wird Beschlußunfähigkeit festgestellt, nächste Sitzung sollte am 19.6. 16 Uhr sein; 15:00-18:00 Uhr] |
6877 |
Die Nationalversammlung wurde aufgrund der Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 [ProtBV 1848 S. 317+353, html] gewählt, um "zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen", und auf den 1. Mai 1848, später dann gemäß Bundesbeschluß vom 26. April 1848 auf den 18. Mai 1848 nach Frankfurt einberufen [ProtBV 1848 S. 374]. Deshalb gingen (und gehen) die Meinungen hinsichtlich der Gültigkeit der von der Nationalversammlung verabschiedeten, und am 28. April 1849 verkündeten Reichsverfassung [RGBl. 1849 S. 101] auseinander. Geht man davon aus, dass sich die Nationalversammlung als Vertretung des Volkes definiert hat und mit ihrem Zusammentritt und der Errichtung einer provisorischen Zentralgewalt an die Stelle der "Monarchischen Legitimität" die "Volkssouveränität" getreten ist, dann ist die Gültigkeit der Reichsverfassung gemäß revolutionärem Recht, eingetreten; dagegen ist das positive, bestehende Recht eindeutig: die Reichsverfassung war ein Vorschlag der Volksvertreter, der dann durch die Regierungen der Bundesstaaten anerkannt, verkündet und somit sanktioniert / zum Gesetz erhoben werden hätte müssen. Und da im Deutschen Bund bei Grundgesetzen Einstimmigkeit aller Bundesstaaten erforderlich war, hätte auch Preußen und Österreich zustimmen müssen. Österreich hat sich aber bereits mit dem Monarchenwechsel am 2. Dezember 1848 (von Kaiser Ferdinand zu Kaiser Franz Joseph) und endgültig formal auch mit der Verkündung der österreichischen Reichsverfassung vom 4. März 1849 davon verabschiedet, da Österreich einem deutschen Bundesstaat niemals (und hier auch in Übereinstimmung mit der Mehrheit der österreichischen Abgeordneten der Nationalversammlung) beigetreten wäre, da dadurch der multinationale Staat Kaisertum Österreich zerbrochen wäre. |