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Nr. 22 Ausgegeben am 11.07.1879 |
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04.07.1879 |
Gesetz, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens mit diesem Gesetz erhielt das Reichsland Elsaß-Lothringen eine gesonderte Landesverwaltung; während bisher der Reichskanzler und das Reichskanzleramt für die Verwaltung der elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten zuständig waren, der und das durch einen Oberpräsidenten in Straßburg vertreten war, und dem ein beratender (ab 1877 beschließender) Landesauschuß beigestellt war, wurde nun die Aufgaben des Reichskanzlers und des Reichskanzleramtes einem Statthalter übertragen, der auch die "landesherrlichen Befugnisse des Kaisers" ausübte. Dem Statthalter von Elsaß-Lothringen wurde ein Ministerium für Elsaß-Lothringen als Regierungsbehörde beigestellt, das von einem Staatssekretär geleitet wurde, der die Aufgaben des Oberpräsidenten übernahm. Außerdem wurden folgende Organe eingerichtet: - ein Staatsrat zur Begutachtung von Gesetzen - der Landesausschuß in geänderter Zusammensetzung als Landesgesetzgebungsorgan; zu einem Landesgesetz waren neben der Zustimmung des Landesausschusses auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen wird seither vom Ministerium für Elsaß-Lothringen herausgegeben, nicht mehr vom Reichskanzleramt. Inkrafttreten: RGBl. 1879 S. 281 (am 1.10.1879). Ausführung: RGBl. 1879 S. 282 (Übertragung landesherrlicher Befugnisse). |
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05.07.1879 | Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/89 [GBl. Els-Lothr. 1873 S. 443] | 169 |