Tag

Nr. 1a         (Fiktiver Sonderband, Civilgesetze)

Seite

     
03.09.1807
04.08.1870 (1880)

Civilgesetzbuch [der Franzosen, Code Napoléon]  (Übersetzung auf der Grundlage der Verkündung von 1807)
  Änderungen in Elsaß-Lothringen:
  größtenteils aufgehoben und ersetzt durch Gesetz vom 29. November 1899, GBl. S. 235; in Kraft blieben:

B 1
24.04.1806
04.08.1870 (1880)

[Französische] Civilprozeßordnung
  Änderungen in Elsaß-Lothringen:
  aufgehoben durch

D 1
31.01.1841
04.08.1870 (1880)

[Französisches] Handelsgesetzbuch
  Neubekanntmachung des ursprünglichen Handelsgesetzbuchs vom Sept. 1807.
  Änderungen in Elsaß-Lothringen:
  aufgehoben durch

E 1
22.02.1810
04.08.1870 (1880)

[Französisches] Strafgesetzbuch
  größtenteils aufgehoben und ersetzt durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127 in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen vom 30. August 1871, GBl. S. 255.

G 1
27.11.1808
04.08.1870 (1880)

[Französische] Strafprozeßordnung
  teilweise aufgehoben und ersetzt durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127 in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen vom 30. August 1871, GBl. S. 255 und größtenteils aufgehoben und ersetzt durch die [Deutsche] Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, RGBl. S. 253 samt Einführungsgesetz, RGBl. S. 346.

H 1
31.07.1827
04.08.1870 (1880)

[Französisches] Forstgesetzbuch
  Änderungen in Elsaß-Lothringen:

L 1

 

Tag

Nr. 1b         (Fiktiver Sonderband, Französische, weitergeltende Einzelgesetze)

Seite

xx.12.1607
04.08.1870 (1880)

Edikt, betreffend die Befugnisse und Pflichten des Großwegemeisters ec.

1
     
23.08.1794
04.08.1870 (1880)

Dekret, enthaltend die Bestimmung, daß kein Bürger einen anderen Familien- oder Vornahmen als den in seiner Geburtsurkunde angegebenen führen darf
  aufgehoben durch Gesetz vom 29. November 1899, GBl. S. 235.

74
     
23.08.1794
04.08.1870 (1880)

Gesetz, betreffend die Vereinigung der bürgerlichen Gesetze zu einem einheitlichen Gesetzbuche unter dem Titel "Civilgesetzbuch der Franzosen"
  neu und einheitlich bekannt gemacht durch das Gesetzblatt Nr. 154a des Jahres 1807 (franz), , GBl. 1. Sonderband S. B 1 (dt.).

74

 

In Elsaß-Lothringen galt das mit Beginn der Besetzung des Landes am 4. August 1870 geltende französische Recht, soweit es der Besetzung und nach der Vereinigung mit dem Deutschen Reich mit dessen Staatsrecht nicht im Widerspruch war.
Danach wurde zuerst durch den für die Verwaltung der besetzten Gebiete eingesetzte Generalgouverneur Gesetze erlassen, die nach der Vereinigung Elsaß-Lothringens mit dem Deutschen Reich gültig blieben, dann wurde durch die Reichsgewalt neues Landesrecht geschaffen und altes französisches Recht aufgehoben. Erst mit dem Reichsgesetz vom 2. Mai 1877, RGBl. S. 491, wurde eine eigenständige Landesgesetzgebung geschaffen, die 1879 ausgebaut wurde; 1911 wurde Elsaß-Lothringen (mit wenigen Ausnahmen) ein eigener Bundesstaat des Deutschen Reichs mit dem Kaiser als Landesherrn.
 


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3. Oktober 2021 - 4. Oktober 2021

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