11.03.1850 |
(Nr. 3254.)
Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat
außer Kraft gesetzt durch
PGS 1852 S. 388, endgültig durch
PGS 1853 S. 238; die früheren Städte-
und Gemeindeordnungen wurden wieder in Kraft gesetzt, das sind:
- die Bestimmungen des 8. Titels des II. Teils des Allgemeinen Landrechts
von 1794 (für die Städte und Gemeinden, denen nicht die Rechte einer
Städteordnung oder Gemeindeordnung verliehen wurden.
- die Städte-Ordnung vom 19. November 1808,
PGS S. 324.
- die vormalig geltende schwedische Kommunalverfassung in Neuvorpommern
und Rügen.
- die Revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831,
PGS S. 10 (für die Städte und
Gemeinden, denen das Recht nach der Revidirten Städte-Ordnung verliehen
wurde).
- die Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober
1841, PGS S.297.
- die "Städte-Ordnung" für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841,
PGS S.322 (für die Städte Westphalens
galt dann entweder die Revidirte Städte-Ordnung von 1831 oder die
Landgemeinde-Ordnung für Westphalen von 1841)
- die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845,
PGS S.523. |
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