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Nr. 18         Ausgegeben am 27.03.1850

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11.03.1850

(Nr. 3254.) Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat
  außer Kraft gesetzt durch PGS 1852 S. 388, endgültig durch PGS 1853 S. 238; die früheren Städte- und Gemeindeordnungen wurden wieder in Kraft gesetzt, das sind:
  - die Bestimmungen des 8. Titels des II. Teils des Allgemeinen Landrechts von 1794 (für die Städte und Gemeinden, denen nicht die Rechte einer Städteordnung oder Gemeindeordnung verliehen wurden.
  - die Städte-Ordnung vom 19. November 1808, PGS S. 324.
  - die vormalig geltende schwedische Kommunalverfassung in Neuvorpommern und Rügen.
  - die Revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831, PGS S. 10 (für die Städte und Gemeinden, denen das Recht nach der Revidirten Städte-Ordnung verliehen wurde).
  - die Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841, PGS S.297.
  - die "Städte-Ordnung" für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841, PGS S.322 (für die Städte Westphalens galt dann entweder die Revidirte Städte-Ordnung von 1831 oder die Landgemeinde-Ordnung für Westphalen von 1841)
  - die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, PGS S.523.

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11.03.1850

(Nr. 3255.) Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung für den Preußischen Staat
  außer Kraft gesetzt durch PGS 1852 S. 388, endgültig durch PGS 1853 S. 238; die früheren Provinzialordnungen wurden wieder in Kraft gesetzt, das sind
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11.03.1850

(Nr. 3256.) Gesetz über die Polizei-Verwaltung

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