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Stück XIII.       ausgegeben den 04.05.1849

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16.04.1849 38. Dreizehntes Stück des Reichsgesetzblattes 111
     Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12. April 1949 [html]
       wurde nie angewendet und ist spätestens mit dem Gesetz vom 7. November 1849, GS 1849 S. 217, aufgehoben; keine Ausführungsbestimmungen in Sachsen-Altenburg.
       durch das Augustbündnis mit Preußen im Jahre 1866 Grundlage des Wahlgesetzes für das Parlament (Reichstag) des Norddeutschen Bundes, mit dem die Verfassung des Norddeutschen Bundes (zwischen Bundesfürsten und Vertretern des Bundesvolkes) vereinbart wurde.
111
     Gesetz, betreffend die Tagegelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage vom 12. April 1849
        ob dieses Gesetz auf das Erfurter Unionsparlament Anwendung fand, ist nicht bekannt; seither aufgehoben.
114
18.04.1849 39. Ministerial-Bekanntmachung, die Vereihung der Rechte milder Stiftungen an die Sparkassenanstalt zu Altenburg betreffend 114
18.04.1849 40. Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der REchte Milder Stiftungen an die für Meuselwitz, Schnauderhainichen und Mumsdorf begründete Vorschußkasse betreffend 114
23.04.1849 41. Vierzehntes Stück des Reichsgesetzblattes 115
24.04.1849 42. Verordnung des Consistoriums, die Pathenzahl bei der Taufe unehelicher Kinder betreffend [GS 1835 S. 37] 115
25.04.1849 43. Bekanntmachung der Kataster-Kommission, die Benutzung der Kataster-Arbeiten durch die Steuerbehörden betreffend 116


 


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23. Januar 2022

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