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Stück VII.       ausgegeben den 21.03.1854

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13.03.1854 28. Verordnung der Landesregierung, einige Bestimmungen des Jagdpolizeigesetzes vom 24. Februar 1854 betreffend [GS 1854 S. 23] 123
25.02.1854 29. Ministerial-Erklärung, betreffend die zwischen der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung getroffene Übereinkunft über die Grundsätze, nach welchen bei Provokationen auf Ablösung von Frohnden, Trift- und Hutungsbefugnissen und sonstigen Grundgerechtsamen verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung im Territorium des einen, die verpflichtete im Territorium des andern Staates gelegen ist. 124
18.03.1854 30. Gesetz wegen anderweiter Regelung der Rechtsverhältnisse am Domanial-Vermögen  [GS 1831 S. 71]
  mit diesem Gesetz wurde das Eigentum der Domäne, entgegen dem Grundgesetz, wieder dem Herzoglichen Haus zugesprochen, doch wurden die Einnahmen der Staatskasse zugesprochen, dagegen dem Herzoglichen Haus eine Civilliste von 128000 Thalern jährlich garantiert.
  Änderungen: GS 1855 S. 217, GS 1858 S. 135, GS 1866 S. 135, GS 1869 S. 27,
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