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No. 12.  (Erster Band)

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22.01.1808 Königl. Decret, wodurch die Prediger und Geistlichen aller Religionen verpflichtet werden, über die Civilstandsacte ihrer Pfarrkinder Register zu halten

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23.01.1808 Königl. Decret, welches eine Erläuterung des 13ten Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt [GesBüll. I S. 3]

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Das Original-Bülletin ist im Internet erst ab Nr. 23 des Bandes 1 zu finden; deshalb wird auf andere Quellen zugegriffen, um die Gesetze des Königreichs Westphalen vollständig darstellen zu können.
 


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6. Januar 2021

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