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Sammlung der im Herzogthume Sachsen-Meinigen ergangenen Landes-Gesetze (1818-1826)

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Gesamter Jahrgang (I. Band, 1829 herausgegeben, Gesetze von den Jahren 1822 bis 1826)

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Gesetze und Verordnungen des Jahres 1825 im Herzogtum Sachsen-Meiningen

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17.01.1825 42. Verordnung, die Regulirung des Instanzenzugs in dem gemeinschaftlichen Amte Römhild betreffend 49
04.02.1825 43. Verordnung, wegen Erneuerung der Vorschriften der Prozeß-Ordnung, p. I. c. 13, § 6, die Publication der Erkenntnisse betreffend 49
09.02.1825 44. Verordnung, wegen Aufhebung des Beisitzes der Accis-Ober-Einnehmer bei den Untersuchungen der Accis-Defraudationen 50
11.02.1825 Mit dem Tod von Herzog Friedrich IV. von Sachsen-Gotha-Altenburg stirbt diese Linie der Ernestiner (ältere gothaische Linie) aus; es beginnt eine gemeinschaftliche Regierung der drei erbberechtigten Herzöge von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg und Sachsen-Hildburghausen, die erst mit einem Vergleich und Teilungsvertrag am 15. November 1826 durch sächsische Vermittlung endet.
Beginn des Streits unter den 3 erbberechtigten ernestinischen Linien. Während die Linie Sachsen-Meiningen als der dann ältesten Linie auf der inzwischen auch in Sachsen-Gotha-Altenburg geltenden Primogenitur Anspruch auf ganz Sachsen-Gotha-Altenburg machte, hat die Linie Sachsen-Coburg-Saalfeld die Meinung vertreten, dass damit das ganze Land unter den 3 erbberechtigten Linien neu verteilt werden soll, nach altem Herkommen; dies wurde auch dadurch untermauert, dass das letzte weibliche Mitglied des Hauses Sachsen-Gotha-Altenburg, Prinzessin Louise, mit dem regierenden Herzog von Sachsen-Coburg-Saalfeld verheiratet war. Da bereits seit 1822 absehbar war, dass die Linie Sachsen-Gotha-Altenburg aussterben würde, wurde von Österreich (als Verbündetem vom Sachsen-Coburg-Saalfeld) vorgeschlagen, dass Sachsen-Gotha dem Herzogtum Sachsen-Meiningen zugeschlagen wird, während die (sich im Erbstreit neutral verhaltende) Linie Sachsen-Hildburghausen auf ihr Land komplett verzichten sollte und dafür Sachsen-Altenburg übernehmen sollte und Sachsen-Coburg-Saalfeld ganz Sachsen-Hildburghausen und das Oberland von Sachsen-Meiningen übernehmen sollte. Dadurch wären drei zusammenhängende Staatsgebiete entstanden. Erst Ende 1826 kam es dann unter sächsischer Vermittlung zu dem Vergleichsvertrag und den Zuordnungen der Länder, so dass zwar Sachsen-Meiningen ein fast zusammenhängendes langestrecktes Staatsgebiet erhielt, aber Sachsen-Coburg das Gebiet von Sachsen-Gotha erhielt und damit die Linie plötzlich über 2 unabhängige Herzogthümer regierte, die sich erst 1852 zu einer Realunion vereinigt haben und nach dem Ende der Monarchie zwei unabhängige Freistaaten bildeten, aber eben auch den europaweit bekannten Namen Sachsen-Coburg und Gotha annahmen. Die fortbestehende Linie Sachsen-Hildburghausen nahm dem Namen Sachsen-Altenburg an.
 
02.04.1825 45. Verordnung, die Besteuerung des fremden Branntweins betreffend 50
14.04.1825 46. Verordnung, wegen Anlegung von Gemeinde-Backöfen 51
14.04.1825 47. Verordnung, wegen richtiger Führung der Steuer-Kataster 52
04.05.1825 48. Verordnung, über den Geschäftsgang bei Heiraths-Erlaubniß-Gesuchen solcher Personen, die noch in die Altersklasse der Militärpflichtigen gehören 52
11.05.1825 49. Verordnung, daß Prozeßschriften in duplo einzureichen und solche nicht zu weitläufig zu schreiben 53
17.05.1825 50. Verordnung, die Einsicht öffentlicher Acten betreffend 53
24.06.1825 51. Verordnung, in Betreff der Schutzpocken-Impfung 54
06.07.1825 52. Bekanntmachung, wegen Errichtung eines Schullehrer-Wittwen Disci für das Unterland mit den Statuten 54
14.06.1825       Reglement für die zu errichtende unterländische Schullehrer-Wittwen und Waisen-Unterstützungskasse 55
22.07.1825 53. Verordnung, wegen Erneuerung der Jagd-Gesetze 61
12.09.1825 54. Verordnung, die organische Einrichtung der Unterbehörden betreffend [mit der Höchsten Verordnung vom 25. Juni 1825]
  Änderungen: GS 1829 S. 55 (größtenteils aufgehoben),
61
12.12.1825 55. Verordnung, die Aufnahme zum Landesunterthanen, Ertheilung des Nachbarrechts und gutsherrlichen Schutzes betreffend 67
27.12.1825 56. Verordnung, die Einführung eines Regierungs- und Intelligenz-Blattes [ab dem 1. Januar 1826] betreffend
  Änderungen: GS 1838 S. 283,
68

 
   
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Sachsen-Meiningische wöchentliche Nachrichten

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Wöchentliche Nachrichten für das Herzogthum Hildburghausen, Jahrgang 1825

 

 

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Landtags-Verhandlungen im Herzogthum Sachsen-Meiningen

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keine Landtagsversammlungen

 


 


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