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Gesetze und Verordnungen des Jahres 1825
im Herzogtum Sachsen-Meiningen |
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17.01.1825 |
42.
Verordnung, die Regulirung des Instanzenzugs in dem
gemeinschaftlichen Amte Römhild betreffend |
49 |
04.02.1825 |
43.
Verordnung, wegen Erneuerung der Vorschriften der Prozeß-Ordnung, p.
I. c. 13, § 6, die Publication der Erkenntnisse betreffend |
49 |
09.02.1825 |
44.
Verordnung,
wegen Aufhebung des Beisitzes der Accis-Ober-Einnehmer bei den
Untersuchungen der Accis-Defraudationen |
50 |
11.02.1825 |
Mit dem Tod von Herzog Friedrich IV. von Sachsen-Gotha-Altenburg
stirbt diese Linie der Ernestiner (ältere gothaische Linie) aus; es beginnt eine gemeinschaftliche
Regierung der drei erbberechtigten Herzöge von Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg und Sachsen-Hildburghausen, die erst mit einem Vergleich
und Teilungsvertrag am 15. November 1826 durch sächsische Vermittlung endet.
Beginn des Streits unter den 3 erbberechtigten
ernestinischen Linien. Während die Linie Sachsen-Meiningen als der dann
ältesten Linie auf der inzwischen auch in Sachsen-Gotha-Altenburg
geltenden Primogenitur Anspruch auf ganz Sachsen-Gotha-Altenburg machte,
hat die Linie Sachsen-Coburg-Saalfeld die Meinung vertreten, dass damit
das ganze Land unter den 3 erbberechtigten Linien neu verteilt werden
soll, nach altem Herkommen; dies wurde auch dadurch untermauert, dass
das letzte weibliche Mitglied des Hauses Sachsen-Gotha-Altenburg,
Prinzessin Louise, mit dem regierenden Herzog von
Sachsen-Coburg-Saalfeld verheiratet war. Da bereits seit 1822 absehbar
war, dass die Linie Sachsen-Gotha-Altenburg aussterben würde, wurde von
Österreich (als Verbündetem vom Sachsen-Coburg-Saalfeld) vorgeschlagen,
dass Sachsen-Gotha dem Herzogtum Sachsen-Meiningen zugeschlagen wird,
während die (sich im Erbstreit neutral verhaltende) Linie
Sachsen-Hildburghausen auf ihr Land komplett verzichten sollte und dafür
Sachsen-Altenburg übernehmen sollte und Sachsen-Coburg-Saalfeld ganz
Sachsen-Hildburghausen und das Oberland von Sachsen-Meiningen übernehmen
sollte. Dadurch wären drei zusammenhängende Staatsgebiete entstanden.
Erst Ende 1826 kam es dann unter sächsischer Vermittlung zu dem
Vergleichsvertrag und den Zuordnungen der Länder, so dass zwar
Sachsen-Meiningen ein fast zusammenhängendes langestrecktes Staatsgebiet
erhielt, aber Sachsen-Coburg das Gebiet von Sachsen-Gotha erhielt und
damit die Linie plötzlich über 2 unabhängige Herzogthümer regierte, die
sich erst 1852 zu einer Realunion vereinigt haben und nach dem Ende der
Monarchie zwei unabhängige Freistaaten bildeten, aber eben auch den
europaweit bekannten Namen Sachsen-Coburg und Gotha annahmen. Die
fortbestehende Linie Sachsen-Hildburghausen nahm dem Namen
Sachsen-Altenburg an. |
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02.04.1825 |
45.
Verordnung,
die Besteuerung des fremden Branntweins betreffend |
50 |
14.04.1825 |
46.
Verordnung,
wegen Anlegung von Gemeinde-Backöfen |
51 |
14.04.1825 |
47.
Verordnung,
wegen richtiger Führung der Steuer-Kataster |
52 |
04.05.1825 |
48.
Verordnung,
über den Geschäftsgang bei Heiraths-Erlaubniß-Gesuchen solcher Personen,
die noch in die Altersklasse der Militärpflichtigen gehören |
52 |
11.05.1825 |
49.
Verordnung,
daß Prozeßschriften in duplo einzureichen und solche nicht zu weitläufig
zu schreiben |
53 |
17.05.1825 |
50.
Verordnung,
die Einsicht öffentlicher Acten betreffend |
53 |
24.06.1825 |
51.
Verordnung,
in Betreff der Schutzpocken-Impfung |
54 |
06.07.1825 |
52.
Bekanntmachung, wegen Errichtung eines Schullehrer-Wittwen Disci für
das Unterland mit den Statuten |
54 |
14.06.1825 |
Reglement für die zu errichtende unterländische Schullehrer-Wittwen
und Waisen-Unterstützungskasse |
55 |
22.07.1825 |
53.
Verordnung,
wegen Erneuerung der Jagd-Gesetze |
61 |
12.09.1825 |
54.
Verordnung,
die organische Einrichtung der Unterbehörden betreffend [mit der
Höchsten Verordnung vom 25. Juni 1825]
Änderungen: GS 1829 S.
55 (größtenteils aufgehoben), |
61 |
12.12.1825 |
55.
Verordnung,
die Aufnahme zum Landesunterthanen, Ertheilung des Nachbarrechts und
gutsherrlichen Schutzes betreffend |
67 |
27.12.1825 |
56.
Verordnung,
die Einführung eines Regierungs- und Intelligenz-Blattes [ab dem 1.
Januar 1826] betreffend
Änderungen: GS 1838 S.
283, |
68 |