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Gesetze und Verordnungen des Jahres 1823 im Herzogtum
Altenburg |
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11.01.1823 |
1.
Verordnung der Landes-Regierung, wodurch die in Betreff der
Pfuscherey in die Medicin und Chirurgie und des unbefugten Arzneyhandels
vorhandenen gesetzlichen Verordnungen eingeschärft werden |
1 |
04.02.1823 |
4.
Verordnung des Consistorii, die Ausleihung der Kirchen-Capitalien
und die Führung der Kirchrechnungen betreffend |
3 |
05.02.1823 |
5.
Verordnung der Landes-Regierung, die Einsendung der Polizey-Steuer
betreffend |
5 |
17.02.1823 |
6.
Verordnung der Landes-Regierung, das Colligiren für auswärtige
Lotterien betreffend |
5 |
17.02.1823 |
7.
Verordnung der Landes-Regierung, wodurch das Verbot, auf den Brand
betteln zu gehen, erneuert und eingeschärft wird
Änderungen: GS 1829 S.
20,
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6 |
17.02.1823 |
8.
Verordnung der Landes-Regierung, daß die Deserteurs der Königl.
Sächs. Truppen auf Requisition der Königl. Sächs. Behörden unter
Zusicherung des Reciproci ausgeliefert werden sollen. |
8 |
18.02.1823 |
9.
Verordnung des Consistorii, daß diejenigen, welche wegen
Fleischessünden Censur-Gebühren zu entrichten haben, bis zu deren
Entrichtung von dem Genusse des heiligen Abendmahls nicht zurückzuhalten
sind |
9 |
25.02.1823 |
10.
Verordnung des Consistorii, daß die Kinder in dem letzten Schuljahre
vor der Confirmation nicht vermiethet werden dürfen |
10 |
04.03.1823 |
11.
Verordnung der Cammer, daß die Frohnpflichtigen die ihnen
obliegenden Frohnfuhren zu der auf den Frohnzetteln angegebenen Zeit
bestimmt zu leisten haben |
12 |
07.04.1823 |
12.
Mandat, Erläuterungen und Zusätze zu der Proceß- und
Advocaten-Ordnung enthaltend
Änderungen: GS 1828 S. 32,
GS 1831 S. 252,
GS 1836 S. 2,
GS 1864 S. 345,
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13 |
07.04.1823 |
13.
Gesetz über den unbestimmten summarischen Prozeß und das
Rechnungs-Verfahren
für die Gebiete, die nach 1826 zum Herzogthum Sachsen-Meiningen
aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1862,
GS Bd. XVI. S. 1. |
51 |
08.04.1823 |
15.
Bekanntmachung des Consistorii, daß zu den Kosten, welche bey
Anstellungen von Candidaten des Predigt-Amtes als Pfarrer oder
Pfarrsubstituten entstehen und aus dem Kirchen-Vermögen, oder
aushülfsweise von den Kirchen-Gemeinden zu bezahlen sind, die Kosten der
Reise zur Gastpredigt und Prüfung nicht zu rechnen sind |
119 |
03.05.1823 |
16.
Verordnung der Landes-Regierung, den Verkauf von jungen Obst- und
andern Bäumen betreffend |
120 |
07.06.1823 |
17.
Verordnung der Landes-Regierung, daß die sämmtlichen Hebammen im
Lande Geburts-Register nach den ihnen mitgetheilten Vorschriften zu
führen und jährlich vor dem Schluß des Monats Januar an die in der
Verordnung namhaft gemachten Pesonen einzusenden haben |
121 |
27.06.1823 |
18.
Tax-Ordnung der Gerichts-, Sachwalter- und Notariats-Gebühren
Änderungen: GS 1840 S.
181,
aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz, die Gerichts-,
Sachwalter- und Notariats-Gebühren betreffend vom 22. Mai 1841,
GS S.
241. |
123 |
07.07.1823 |
19.
Constitution über die fleischlichen Verbrechen und den Kindermord
Änderungen: GS 1833 S.217,
GS 1843 S.12,
GS 1845 S.1,
GS 1849 S.203,
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223 |
09.07.1823 |
20.
Mandat, die Beraubung und Befrevelung der in den Altenburgischen und
Ronneburgischen Amtsbezirken gelegenen Waldungen, ingleichen das
Holzlesen in denselben betreffend
Änderungen: GS 1834 S.96
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311 |
14.08.1823 |
22.
Bekanntmachung, der zur Formation und Organisation der freywilligen
Jäger im Herzogthum Altenburg Höchstverordneten Commission, die den
freywilligen Jägern zugestandenen Vortheile betreffend |
322 |
25.08.1823 |
23.
Erneuerte Verordnung der Landes-Regierung, wegen der Vogel- und
Scheiben-Schießen mit Feuergewehr [GS 1820
S. B-149] |
323 |
13.09.1823 |
24.
Verordnung der Landes-Regierung, daß die Frist zu Führung eines
Beweises im Ordinar-Proceß, welcher einer Parthey durch ein
Appellations-Erkenntniß rechtskräftig auferlegt wird, sofort mit
Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, und nicht erst von der
Eröffnung des Remissorial-Rescripts zu laufen beginnt |
325 |
26.09.1823 |
25.
Verordnung der Cammer, daß die Beygleits-Einnehmer, eben so wie die
Chausseegeld-Einnehmer, bey Kutschen- oder Chaisenfuhren die
Gleits-Zettel an den Schlag bringen und das Geld dafür von den Reisenden
in Empfang nehmen sollen |
326 |
14.10.1823 |
27.
Erneuerte Verordnung des Consistorii, die Ausleihung der
Kirchen-Capitalien und die Führung der Kirchrechnungen betreffend |
327 |
21.10.1823 |
28.
General-Verordnung des Consistorii, die Ferien in den Stadt- und
Land-Schulen betreffend |
329 |
27.10.1823 |
29.
Verordnung der Landes-Regierung, die mit der Königl. Sächs.
Regierung zu Dresden wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher
ad Forum delicti commissi getroffene Übereinkunft betreffend |
333 |
15.11.1823 |
30.
Verordnung der Landes-Regierung, daß sämmtliche Behörden hiesiger
Lande in allen Fällen, wo eine Vernehmung mit Königl. Preuß. Behörden
des Herzogthums Sachsen in einer Aufnahme-Sache eintritt, sich an die
landräthlichen Behörden des Bezirks zu wenden haben |
336 |
29.11.1823 |
31.
Verordnung der Landes-Regierung, daß die obrigkeitlichen Behörden
der hiesigen Lande die richterlichen Bekanntmachungen, welche sie in die
Königl. Preuß. Zeitungen einrücken lassen wollen, mit Bericht an die
Herzogl. Landes-Regierung zur weitern Beförderung einzusenden haben |
337 |
09.12.1823 |
32.
Verordnung des Consistorii, daß die Geistlichen des hiesigen
Herzogthums die noch nicht 24 Jahr alten Unterthanen männlichen
Geschlechts nicht eher aufbieten dürfen, als bis solche die von Herzogl.
Landes-Regierung hier im Dispensations-Wege erhaltene Heyraths-Erlaubniß
legal nachgewiesen haben |
337 |
13.12.1823 |
33.
Verordnung der Cammer, die anbefohlene Entrichtung des Gleits- und
Chaussee-Geldes auf der Jena'schen Chaussee in dem neuerbauten
Chausseehause zwischen Tautenhayn und Köstritz betreffend |
338 |
13.12.1823 |
34.
Bekanntmachung der Landes-Regierung, die von den Militärpersonen
anzubringenden Pensions-Gesuche betreffend |
338 |
20.12.1823 |
35.
Verordnung der Landes-Regierung, wodurch das von Herzogl. Cammer
mittelst aufgerichteter Tafeln an den Chausseehäusern zur öffentlichen
Kenntniß gebrachte Reglement zur Erhaltung der öffentlichen Chausseen
eingeschärft wird |
339 |