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Gesetze und Verordnungen des Jahres 1825 im Herzogtum
Altenburg |
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29.12.1824 |
1.
Verordnung der Landes-Regierung, wodurch die Verbreitung einiger in
den benachbarten Landen verschlagenen Münzsorten verboten wird |
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12.01.1825 |
2.
Warnung der Landes-Regierung, keinem in die Häuser störend
eindringenden Bettler Almosen zu geben |
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18.01.1825 |
3.
Verordnung des Consistorii, die Beitragspflichtigkeit der Besitzer
der auf Ritterguts-Grund und Boden stehenden Häuser zu den kirchlichen
Einlagen betr. |
3 |
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14.02.1825 |
6.
Bekanntmachung des Geheimen Gesammt-Ministerii, daß alle von Seiten
der Unter-Obrigkeiten und Unterthanen der hiesigen Lande an die höchsten
Landes-Collegien zu richtenden schriftlichen Eingaben, welche sonst
unter der Aufschrift und dem Titel des Landesherrn übergeben zu werden
pflegten, von jetzt an an dasjenige Landes-Collegium, für welches sie
bestimmt sind, als solches und nur unter dessen Benennung abzufassen und
zu überschreiben sind |
9 |
17.02.1825 |
7.
Bekanntmachung der Cammer, daß zu Paditz eine Beigleitsstelle
errichtet worden ist |
10 |
17.02.1825 |
8.
Bekanntmachung der Cammer, daß zu Schauderhainichen eine
Beigleitsstelle errichtet worden ist |
10 |
28.02.1825 |
9.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, daß Geburtshelfer und
Hebammen, wofern sie über die Geburt eines Kindes und die Stunde, wenn
diese erfolgt ist, bei dem Führer des Kirchenbuchs nicht baldigst
Anzeige thun, für die Folge mit zwei Reichsthalern Strafe belegt werden
sollen. |
11 |
08.03.1825 |
10.
Verordnung des Gesammt-Consistorii, Maßregeln gegen die zu große
Anhäufung von Studirenden enthaltend |
12 |
09.03.1825 |
11.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das wegen
Verpachtung der Koppel-Jagd unterm 2. Januar 1714 erlassene höchste
Patent, ingleichen das deshalb unterm 10. November 1732 ergangene
höchste Rescript erneuert und eingeschärft wird |
13 |
09.03.1825 |
12.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das unterm 6.
Junius 1820 erlassene höchste Mandat, die Besorgung fremder Gelder von
den Sachwaltern betreffend, erläutert wird |
14 |
06.04.1825 |
13.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch alles Jagen an
Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes untersagt wird
Änderungen: GS 1826 S.
13, GS 1833 S. 113, |
15 |
18.04.1825 |
14.
Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, die Beleihung der
Altenburgischen Vasallen während der gemeinschaftlichen Regierung der
Durchlauchtigsten Herzöge von Sachsen-Hildburghausen,
Sachsen-Coburg-Saalfeld und Sachsen-Meiningen |
16 |
11.05.1825 |
15.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch der § 2 des die
Aufhebung des Näher-Rechts betreffenden höchsten Mandats vom 24.
September 1819 erläutert wird [Beyf. zur LO
Nr. ?] |
17 |
01.08.1825 |
16.
Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, daß jeder nach
Frankreich Reisende mit einem Certificate seiner Landes-Obrigkeit, das
ihn zur Reise dahin autorisirt, versehen seyn soll |
18 |
11.10.1825 |
17.
Verordnung des Gesammt-Consistorii, Dienstanweisung für die
Schullehrer im Herzogthum Altenburg enthaltend |
19 |
08.11.1825 |
18.
Verordnung des Gesammt-Consistorii, die von den Pfarrern zu
bewirkende Ergänzung der Verzeichnisse der Conscriptionspflichtigen aus
den Kirchenbüchern betreffend |
30 |
15.11.1825 |
19.
Verordnung des Gesammt-Consistorii, die Errichtung der von den
Pfarrern am Schlusse des Jahres zu fertigenden Schulberichte betr. |
31 |
28.11.1825 |
20.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das Verbot wegen
des Hausirens der sogenannten Königseer mit ihren laborirten Arzneien
aufs Neue eingeschärft wird |
33 |
29.11.1825 |
21.
Verordnung der Gesammt-Cammer, wodurch die Patrimonial-Gerichte
angewiesen werden, bei vorkommenden Zerschlagungen frohnpflichtiger
Anspanngüter oder Veräußerungen einzelner zum Complex solcher Güter
gehöriger Grundstücke zuvor die Genehmigung der Herzogl. Gesammt-Cammer,
als dabei betheiligter oberfrohnherrlicher Behörde, einzuholen |
34 |
12.12.1825 |
22.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das unterm 13.
Junius 1823 erlassene Mandat hinsichtlich des darin gestatteten
Holzlesens in allen Arten von Privat-Hölzern des Altenburgischen und
Ronneburgischen Amtsbezirks wieder aufgehoben wird [GS
1823 S. ?] |
35 |
12.12.1825 |
23.
Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch die wegen
Untersuchung der Vergehungen der Soldaten bestehenden gesetzlichen
Verordnungen näher bestimmt werden |
36 |
12.12.1825 |
24.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das unterm 11.
Junius 1819 erlassene Regulativ für das Armenwesen erläutert wird [GS 1819
S. B-66]
aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz über das Heimathsrecht und
das Armenwesen vom 9. August 1833, GS
S. 122. |
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12.12.1825 |
25.
Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch die unter dem 23.
Januar 1822 publicirte Straßen- und Wege-Polizei-Ordnung eingeschärft
wird [GS 1822 S. ?]
aufgehoben und ersetzt durch das Wegebau-Gesetz vom 26. Mai 1837,
GS S. 129, |
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17.12.1825 |
26.
Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das Holzlesen
im Altenburgischen Amtbezirk auch in den Monaten Julius und August
untersagt wird |
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