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Beyfugen zur Gothaischen Landesordnung (1825)

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Gesamter Jahrgang (Nro. I bis CLXXV der Jahre 1781 bis 1827)

1-686
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Gesetzsammlung für das Herzogthum Altenburg (1825)

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Gesamter Band

1-40
  Repertorium der Gesetz-Sammlung für das Herzogthum Altenburg vom Jahre 1825 in chronologischer Ordnung  
  Repertorium der Gesetz-Sammlung für das Herzogthum Altenburg vom Jahre 1825 in alphabetischer Ordnung  

 
   
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sonstige Verkündungen des Jahres 1825, die zwar in jeder Gesetzsammlung getrennt verkündet wurden, aber die gleichen Gegenstände behandelt

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Goth. Beyf.

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Altenb. GS

04.01.1825
26.01.1825
No. CLXXI. Circular-Verordnung, die zwischen den Königl. Preußischen Staaten und den hiesigen Herzogl. Landen abgeschlossene Convention wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den Gränzwaldungen 4. Bekanntmachung der Landes-Regierung, die zwischen dem Herzogl. Geheimen Ministerio zu Gotha und dem Königl. Preuß. Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen geschlossene Convention betr. - 4
11.02.1825 Mit dem Tod von Herzog Friedrich IV von Sachsen-Gotha-Altenburg stirbt diese Linie der Ernestiner aus; es beginnt eine gemeinschaftliche Regierung der drei erbberechtigten Herzöge von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg und Sachsen-Hildburghausen, die erst mit einem Vergleich und Teilungsvertrag am 15. November 1826 endet.    
11.02.1825 5. Höchste Verordnung, die Besitznahme der Herzogthümer Gotha und Altenburg von Seiten der Durchlauchtigsten Herzöge von Sachsen-Hildburghausen, Sachsen-Coburg-Saalfeld und Sachsen-Meiningen betreffend [nur in Sachsen-Altenburg veröffentlicht] - 7

 
   
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Gesetze und Verordnungen des Jahres 1825 im Herzogtum Gotha

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28.09.1825 No. CLXXII. Circular-Verordnung, die Ankündigung entstandener Feuersbrünste durch Kanonenschüsse und die Absendung der Land-Schlangenspritze betreffend  
 
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Gesetze und Verordnungen des Jahres 1825 im Herzogtum Altenburg

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29.12.1824 1. Verordnung der Landes-Regierung, wodurch die Verbreitung einiger in den benachbarten Landen verschlagenen Münzsorten verboten wird 1
12.01.1825 2. Warnung der Landes-Regierung, keinem in die Häuser störend eindringenden Bettler Almosen zu geben 2
18.01.1825 3. Verordnung des Consistorii, die Beitragspflichtigkeit der Besitzer der auf Ritterguts-Grund und Boden stehenden Häuser zu den kirchlichen Einlagen betr. 3
     
14.02.1825 6. Bekanntmachung des Geheimen Gesammt-Ministerii, daß alle von Seiten der Unter-Obrigkeiten und Unterthanen der hiesigen Lande an die höchsten Landes-Collegien zu richtenden schriftlichen Eingaben, welche sonst unter der Aufschrift und dem Titel des Landesherrn übergeben zu werden pflegten, von jetzt an an dasjenige Landes-Collegium, für welches sie bestimmt sind, als solches und nur unter dessen Benennung abzufassen und zu überschreiben sind 9
17.02.1825 7. Bekanntmachung der Cammer, daß zu Paditz eine Beigleitsstelle errichtet worden ist 10
17.02.1825 8. Bekanntmachung der Cammer, daß zu Schauderhainichen eine Beigleitsstelle errichtet worden ist 10
28.02.1825 9. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, daß Geburtshelfer und Hebammen, wofern sie über die Geburt eines Kindes und die Stunde, wenn diese erfolgt ist, bei dem Führer des Kirchenbuchs nicht baldigst Anzeige thun, für die Folge mit zwei Reichsthalern Strafe belegt werden sollen. 11
08.03.1825 10. Verordnung des Gesammt-Consistorii, Maßregeln gegen die zu große Anhäufung von Studirenden enthaltend 12
09.03.1825 11. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das wegen Verpachtung der Koppel-Jagd unterm 2. Januar 1714 erlassene höchste Patent, ingleichen das deshalb unterm 10. November 1732 ergangene höchste Rescript erneuert und eingeschärft wird 13
09.03.1825 12. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das unterm 6. Junius 1820 erlassene höchste Mandat, die Besorgung fremder Gelder von den Sachwaltern betreffend, erläutert wird 14
06.04.1825 13. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch alles Jagen an Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes untersagt wird
    Änderungen: GS 1826 S. 13, GS 1833 S. 113,
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18.04.1825 14. Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, die Beleihung der Altenburgischen Vasallen während der gemeinschaftlichen Regierung der Durchlauchtigsten Herzöge von Sachsen-Hildburghausen, Sachsen-Coburg-Saalfeld und Sachsen-Meiningen 16
11.05.1825 15. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch der § 2 des die Aufhebung des Näher-Rechts betreffenden höchsten Mandats vom 24. September 1819 erläutert wird [Beyf. zur LO Nr. ?] 17
01.08.1825 16. Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, daß jeder nach Frankreich Reisende mit einem Certificate seiner Landes-Obrigkeit, das ihn zur Reise dahin autorisirt, versehen seyn soll 18
11.10.1825 17. Verordnung des Gesammt-Consistorii, Dienstanweisung für die Schullehrer im Herzogthum Altenburg enthaltend 19
08.11.1825 18. Verordnung des Gesammt-Consistorii, die von den Pfarrern zu bewirkende Ergänzung der Verzeichnisse der Conscriptionspflichtigen aus den Kirchenbüchern betreffend 30
15.11.1825 19. Verordnung des Gesammt-Consistorii, die Errichtung der von den Pfarrern am Schlusse des Jahres zu fertigenden Schulberichte betr. 31
28.11.1825 20. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das Verbot wegen des Hausirens der sogenannten Königseer mit ihren laborirten Arzneien aufs Neue eingeschärft wird 33
29.11.1825 21. Verordnung der Gesammt-Cammer, wodurch die Patrimonial-Gerichte angewiesen werden, bei vorkommenden Zerschlagungen frohnpflichtiger Anspanngüter oder Veräußerungen einzelner zum Complex solcher Güter gehöriger Grundstücke zuvor die Genehmigung der Herzogl. Gesammt-Cammer, als dabei betheiligter oberfrohnherrlicher Behörde, einzuholen 34
12.12.1825 22. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das unterm 13. Junius 1823 erlassene Mandat hinsichtlich des darin gestatteten Holzlesens in allen Arten von Privat-Hölzern des Altenburgischen und Ronneburgischen Amtsbezirks wieder aufgehoben wird [GS 1823 S.  ?] 35
12.12.1825 23. Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch die wegen Untersuchung der Vergehungen der Soldaten bestehenden gesetzlichen Verordnungen näher bestimmt werden 36
12.12.1825 24. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das unterm 11. Junius 1819 erlassene Regulativ für das Armenwesen erläutert wird [GS 1819 S. B-66]
   aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz über das Heimathsrecht und das Armenwesen vom 9. August 1833, GS S.  122.
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12.12.1825 25. Verordnung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch die unter dem 23. Januar 1822 publicirte Straßen- und Wege-Polizei-Ordnung eingeschärft wird [GS 1822 S.  ?]
    aufgehoben und ersetzt durch das Wegebau-Gesetz vom 26. Mai 1837, GS S. 129,
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17.12.1825 26. Bekanntmachung der Gesammt-Landes-Regierung, wodurch das Holzlesen im Altenburgischen Amtbezirk auch in den Monaten Julius und August untersagt wird 40

 
   
   
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Regierungsblatt für das Herzogthum Altenburg

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Herzogl. Sachsen-Altenburgisches Amts- und Nachrichtenblatt, Jahrgang 1825

 


 


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